Vereinssatzung
des Sportvereins
„Sportfreunde 48 Unterhohenried e.V.“
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Mitgliedschaften des Vereins
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstandschaft
§ 13 Hauptausschuss
§ 14 Fachausschüsse
§ 15 Abteilungen
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Protokoll
§ 18 Satzungsänderungen, Ordnungen
§ 19 Wahlen
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sportfreunde 48 Unterhohenried e.V.“
Die Gründung erfolgte am 08.03.1948 in Unterhohenried.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Unterhohenried.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter „VR 20155“ eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind weiß/blau.
§ 2 Mitgliedschaften des Vereins
(1) Der Verein ist Mitglied bei übergeordneten Verbänden:
a) Bayerischer Landes ‑ Sportverband e. V., München
b) Bayerischer Fußball – Verband e.V., München
c) Bayerischer Turnverband e.V., München
d) Deutscher Turner – Bund e.V., Frankfurt/Main
(2) Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände an.
(3) Die Satzung der Sportfreunde 48 Unterhohenried e.V. wurde durch die unter (1) genannten Verbände genehmigt.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Jugend und des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen hinsichtlich parteipolitischer, konfessioneller und
rassistischer Art ab.
(4) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes‑Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem
Finanzamt für Körperschaften an.
(7) Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
(8) Die Aufgaben des Vereins umfassen:
a) Pflege der sportlichen Betätigung jeder Art
b) Förderung und Bindung des Sportgeistes seiner Mitglieder
c) Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen
d) Erhaltung der Sportanlagen, des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte
e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
f) Die Einwohnerschaft von Unterhohenried und Umgebung für die Förderung
und den Ausbau der Sportbewegung zu interessieren und mobilisieren
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstandsvorsitzende innerhalb eines Monats.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem betroffenen Mitglied mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des erfolgreichen Beitrageinzuges.
Ab diesem Zeitpunkt ist das Mitglied auch dem Bayerischen Landes – Sportverband zugehörig
und somit gegen Sportunfälle versichert.
(5) Bei besonderen Verdiensten um den Verein kann auf Vorschlag der Vorstandschaft ein Mitglied
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(6) Dem Verein kann man als aktives oder passives Mitglied beitreten.
(7) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstandsvorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist stets zum Jahreswechsel wirksam.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden die Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Dies kann durch persönliche Anwesendheit oder mittels eingeschriebenen Briefes an den
Vorstandsvorsitzenden geschehen.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den
Vorstandsvorsitzenden erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
(5) Die Wideraufnahme eines ausgeschlossenen oder gestrichenen Mitgliedes ist frühestens
erst nach Ablauf des Jahres möglich, in dem es ausgeschieden ist.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche an den Verein
und dessen Vermögen verloren.
§ 6 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages, Beitragsgruppen sowie
dessen Fälligkeit werden in der Finanzordnung der Sportfreunde Unterhohenried geregelt.
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Vorstandschaft zu richten, sowie Anhörung nach
vorheriger Antragsstellung an den Vorstandsvorsitzenden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen, Einrichtungen zu nutzen
und Veranstaltungen zu besuchen
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
(2) Den Anordnungen des Vorstandsvorsitzenden und den gewählten Vorstandsmitgliedern ist Folge zu leisten.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder die kein Stimmrecht haben, können an Mitgliederversammlungen und
Abteilungsversammlungen teilnehmen.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(4) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Ebenso sind auch abwesende Mitglieder wählbar,
wenn dem Wahlausschuss eine schriftliche Erklärung vorliegt.
§ 10 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Hauptausschuss
d) die Fachausschüsse
e) Abteilungen
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr zu Jahresbeginn statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen anzusetzen,
wenn es der Vorstandsvorsitzende oder die Vorstandschaft beschließt oder ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstandsvorsitzenden beantragt
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden durch
Veröffentlichung im „Haßfurter Tagblatt“ sowie durch Aushang in den bekannten Schaukästen in Unterhohenried.
Die Einberufung kann auch schriftlich geschehen. Nicht ortsansässige Mitglieder sollen schriftlich benachrichtigt
werden.
(5) Sowohl die ordentliche, als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Vorlaufzeit
von mindestens 14 Tagen bekannt zugeben. Mit der Einberufung ist auch die entsprechende Tagesordnung
mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sieht die Tagesordnung nur den
Grund der Versammlung als einzigen Punkt vor.
Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:
a) Begrüßung
b) Totengedenken, soweit diese erforderlich sind
c) Ehrungen, soweit diese erforderlich sind
d) Bericht des Vorstandsvorsitzenden
e) Berichte aus den Abteilungen
f) Bericht des Schriftführers
g) Bericht des Schatzmeisters
h) Bericht der Kassenprüfer
i) Entlastung der Vorstandschaft
j) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
k) Wünsche und Anträge mit Beschlussfassung
l) Schlusswort
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse über Anträge werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Sie sind vom Schriftführer
festzuhalten.
Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden von
a) den Mitgliedern,
b) von der Vorstandschaft,
c) von den Abteilungen,
und sind spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen.
(8) Beschlussfassungen und Abstimmungen sind geheim und schriftlich, wenn mindestens 10%
stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
(9) Leiter der Mitgliederversammlungen ist ein Mitglied der Vorstandschaft.
§ 12 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorstandsvorsitzenden,
b) mindestens einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
(2) Die Vorstandschaft soll in der Regel monatlich tagen.
(3) Bei Bedarf können weitere Teilnehmer zur Sitzung hinzugezogen werden.
Die Sitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den/die
Stellvertreter gemäß § 26 BGB vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und der/die Stellvertreter haben
Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstandsvorsitzende und der/die Stellvertreter sind in das Vereinsregister
einzutragen.
(5) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig.
(6) Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden und dessen Vertreter/n ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
und Planung der Vereinszukunft nach Maßgabe der Satzung.
(7) Der Schatzmeister erledigt die anfallenden Kassengeschäfte. Näheres regelt die Finanzordnung der Sportfreunde
Unterhohenried. Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(8) Der Schriftführer fertigt Niederschriften aus den Versammlungen und Sitzungen an.
Jede ist von ihm und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung
dem entsprechenden Gremium zur Genehmigung vorzulegen.
(9) Die Beschlussfähigkeit ist die Vorstandschaft nur bei Vollzähligkeit gegeben.
Die Stimme des Vorstandsvorsitzenden wird doppelt gewichtet.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist dies in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
nachzuwählen. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 13 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus mehreren Mitgliedern.
(2) Der Hauptausschuß soll in der Regel alle 2 Monate tagen.
(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zu den Mitgliedern des Hauptausschusses zählen:
a) die Mitglieder der Vorstandschaft
b) die Mitglieder des Finanzausschusses
c) der Sportausschuß, bestehend aus den einzelnen Abteilungsleitern
Jugend- und Gymnastikabteilung wählen ihre Vertreter in eigenen Versammlungen,
welche spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung stattzufinden haben.
Hierbei haben mind. 2 Vertreter der Vorstandschaft anwesend zu sein.
d) zwei Vertreter des Wirtschaftsausschusses
e) zwei Vertreter des Bauausschusses
f) zwei Vertreter des Gesellschaftsausschusses
(4) Die Aufgabe des Hauptausschusses besteht darin, Abläufe zu koordinieren und verschiedene
Wissensstände miteinander auszutauschen. Die Planungen für Veranstaltungen werden ausgearbeitet
und den Fachausschüssen übergeben. Ergebnisse der Fachausschüsse werden dem Hauptausschuss vorgestellt.
§ 14 Fachausschüsse
(1) Die Vorstandschaft oder der Hauptausschuss können Aufgaben an verschiedene Fachausschüsse übergeben.
Der Fachausschuss befasst sich dann mit der übertragenen Aufgabe.
(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse können, wenn erforderlich, zu den Vorstands-sitzungen geladen werden.
Eine generelle Teilnahme ist nicht möglich.
(3) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern der Fachausschüsse können bis zu 6 weitere Mitglieder in den
einzelnen Fachausschüssen mitwirken.
(4) Die Vorstandschaft ist automatisch gesetzter Teilnehmer in den Fachausschüssen.
(5) Gesetzte Fachausschüsse sind:
a) Finanzausschuss,
b) Wirtschaftsausschuss,
c) Gesellschaftsausschuss,
d) Bauausschuss,
e) Sportausschuss,
(6) Bei Bedarf können von der Vorstandschaft weitere Fachausschüsse gebildet werden.
§ 15 Abteilungen
(1) Dem Sportverein Unterhohenried sind 2 Abteilungen untergliedert:
(a) Fußball,
(b) Gymnastik,
(2) Die Abteilungen sind für den Ablauf des Sportbetriebes ihrer Abteilung zuständig.
(3) Alle Abteilungsleiter können in der Abteilung Aufgaben delegieren und Mitglieder zu
Abteilungsfunktionären benennen.
(4) Die Abteilungen haben an der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(5) Abteilungen unterstehen der Weisungsbefugnis der Vorstandschaft.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer
(2) Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung der Kassengeschäfte des gesamten Vereines
auf Sachlichkeit und rechnerische Richtigkeit.
(3) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
(4) Ein Prüfungsbericht der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(5) Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder der Vorstandschaft sein.
(6) Näheres regelt die Finanzordnung der Sportfreunde Unterhohenried. Die Finanzordnung ist nicht
Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Protokoll
(1) Über die Beschlüsse und Abstimmungen aus den Mitgliederversammlungen, den Abteilungssitzungen,
den Fachausschusssitzungen, den Hauptausschusssitzungen, den Vorstandschaftssitzungen und
sonstigen Tagungen ist jeweils ein Protokoll durch den Schriftführer oder einen Vertreter zu führen.
(2) Jedes Protokoll ist vom Schriftführer in 2-facher Ausführung anzufertigen für die Unterlagen
(a) des Vorstandsvorsitzenden,
(b) des Schriftführers,
(3) Jedes Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Das Protokoll ist dem entsprechenden Gremium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 18 Satzungsänderungen, Ordnungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen sind dem Vereinsregister und den in § 2, unter Punkt (1) genannten Verbänden mitzuteilen
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, oder Jugendordnung, sowie weitere
Ordnungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Satzungen und Satzungsänderungen sind vom Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 19 Wahlen
(1) Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Hauptausschusses und die Kassenprüfer werden auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahlen finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung, Nachwahlen in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung statt.
(4) Bei allen Wahlen sind Frauen zu berücksichtigen.
(5) Stimmrecht und Wählbarkeit werden in § 9 der Satzung geregelt.
(6) Verfahren der Wahlen:
a) bei allen Wahlen ist die Anwesendheit mittels Anwesendheitslisten zu prüfen. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat sich selbstständig in die Listen einzutragen und erhält erst dann eventuelle Wahlunterlagen.
b) Für die Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der von der Versammlung in offener Abstimmung zu
berufen ist. Er führt die Wahl durch. Er besteht aus einem Wahlvorsitzendem und mindestens 2 Wahlhelfern.
Alle Mitglieder im Wahlausschuss müssen volljährig und Mitglied im Verein sein.
c) Der Wahlausschuss kann festlegen, ob die Wahl als Gesamtwahl durchgeführt wird, oder ob jeder
einzelner Posten als einzelner Wahlgang durchgeführt wird. Gegen die Festsetzung des Wahlsystems
kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widersprechen.
d) Jedem Vereinsmitglied steht das Vorschlagsrecht zu.
e) Bei Vorliegen mehrerer Vorschläge erfolgt eine geheime, schriftliche Wahl
f) Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem zweiten und dritten Wahlgang das Los.
g) Der Wahlgang ist gültig, wenn der Gewählte die Wahl angenommen hat.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ beinhalten.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) alle Mitglieder der Vorstandschaft einstimmig beschlossen haben,
b) der Hauptausschuss mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen hat,
c) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftliche beim Vorstandsvorsitzenden gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der
Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Haßfurt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Die Stadt Haßfurt hat bauliche Veränderungen, an den ehemals in Besitz der Sportfreunde Unterhohenried
befindlichen Immobilien und Grundstücken, in einer Bürgerversammlung durch die Einwohner genehmigen zu lassen.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2007 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Unterhohenried, den 26. 01. 2007